Wie sieht es mit der Haftung aus?
Müssen Grundbesitzer für eventuelle Schäden aufkommen, wenn das Laub nicht aufgesammelt wurde?
Diese Frage beschäftigte das Oberlandesgericht in Frankfurt und das OLG in Nürnberg nach folgendem Fall.
Ein Passant, der auf einem öffentlichen Gehweg ausrutschte und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzog, verklagte die Kommune auf Schadenersatz. Die Forderung des Unfallopfers wurde vom Oberlandesgericht in Frankfurt (Az.: 1 U 75/95) mit nachstehender Begründung zurückgewiesen: In der Herbstzeit muss mit herumliegendem Laub gerechnet werden. Die Rutschgefahr ist offenkundig und vor ihr muss deshalb nicht gewarnt werden.
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